Satzung

Satzung des

Tischtennisclub 1953 Albisheim/Pfrimm e. V.

§1 Gründung, Name, Sitz und Geschäftsjahr

Am 12. 06.1953 beschlossen 19 Personen im Saal des Gasthauses Ochsner in Albisheim Tischtennis zu spielen. Sie gründeten am 23.01.1954 den TTC Albisheim mit dem Namen „Tischtennisclub 1953 Albisheim/Pfrimm“. Seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern lautet der Vereinsname „Tischtennisclub 1953 Albisheim/Pfrimm e. V.“ Er hat seinen Sitz in Albisheim/Pfrimm und ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landes­ sportbund Rheinland-Pfalz sowie der zuständigen Landesfachverbände. Die Farben des TTC Albisheim sind grün-schwarz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Sport und Spiel verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt nach Kräften die jugendpflegerische Arbeit mit dem Ziel, die Entwicklung der Jugendlichen in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht sinnvoll zu fördern. Der TTC Albisheim duldet in seinen Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der TTC Albisheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind die Gründe dem Antragsteller schriftlich mit­ zuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstandschaft.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittser• klärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unter• stützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückstän• dige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Ein Mitglied kann, nacti vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Mahnung;
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  4. wegen unehrenhafter

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich bargeldlos zu entrichten.

 

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

Vom 18. Lebensjahr an können Mitglieder gewählt werden. Wählbar ist nur, wer Vereinsmitglied ist.

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins Ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederver• sammlung findet in jedem Jahr statt, und zwar nach Beendigung der Rückrundenspiele, vor Beginn der Vorrunde.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

  1. der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem der Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstermin muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung lsfdie Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des geschäftsführenden Vorstands,
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  4. Jahresbericht der Spielleiter und Abteilungen,
  5. Bericht des Beirats,
  6. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  7. Wahlen und Bestätigungen, soweit diese erforderlich sind,
  8. Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
  9. Verschiedenes

Leiter der Mitgliederversammlung Ist der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung, der 2.Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidritteln der erschienenen stimm• berechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

Über Anträge, die zu spät eingereicht werden, kann in der betreffenden Versammlung nicht Beschluß gefaßt werden. Dringlichkeitsanträge können nur mit Unterstützung von zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand und
  2. dem Gesamtvorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden und
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

Die Vorsitzenden vertreten, jeder für sich alleine, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Dingen.

3. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Schriftführer,
  3. dem Beirat (Beisitzer), bestehend aus drei Mitgliedern,
  4. dem Pressewart,
  5. den Spielleitern,
  6. dem Gerätewart,
  7. den Vertretern der Abteilungen.

4. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Für die Einberufung und Leitung ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu bestellen.
7. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch interne Geschäftsverteilung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen Ist, geregelt.

 

§11 Spielausschuß – Aktive –

Der Spielausschuß besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Spielleiter – Aktive – und
  3. den Mannschaftsführern der letzten Spielrunde.

Ihm obliegt die Aufstellung der Mannschaften. Er wählt den Spielleiter für die nächste Spielrunde. Die neu gebildeten Mannschaften wählen ihren Mannschaftsführer. Diese lösen die bisherigen Mannschaftsführer im Spielausschuß ab.

 

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein bestehenden Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse

  1. der Mitgliederversammlung,
  2. des Vorstandes,
  3. des Spielausschusses und
  4. der Abteilungen

Ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand wird im Turnus von 2 Jahren, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet der geschäftsführende Vorstand aus, nimmt der Beirat die Aufgaben bis zur Neuwahl kommissarisch wahr. Der Beirat wird im Turnus von 3 Jahren, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, von der Mitgliederversammlung gewählt. Schriftführer, Pressewart, Spielleiter – Jugend – und Gerätewart werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, im Turnus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl des Spielleiters – Aktive – ist in § 11 festgelegt. Er wird durch die Mitgliederversammlung
bestätigt. Ebenso die gewählten Vertreter der Abteilungen (vgl.§ 12).
Die Mannschaftsführer werden durch die Mitglieder der jeweiligen Mannschaft gewählt (vgl.§ 11).

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft, die jährlich gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

 

§16 Haftung des Vereins

Der TTC Ablisheim/Pfrimm e.V. haftet für Unfälle und sonstige Schäden am Leben und Sachgut nur im Rahmen der von ihm über den Sportbund Pfalz abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

§17 Ehrungen , Ehrenmitglieder

Mitglieder werden nach 25- und 50jähriger Mitgliedschaft geehrt. Über die Form (Zuwendung) anläßlich der Ehrung entscheidet der Vorstand. Besondere Ehrungen und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Leistungen oder Verdienste bedarf der Beschlußfassung des Vorstandes.

 

§18 Auflösung und Namensänderung

Die Auflösung des Tlschtennlsclubs 1953 Albishelm/Pfimm e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung und Namensänderung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen außer ordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur dann beschlußfähig , wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bis herigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Albisheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.

 

§ 19 Schlußbestimmung

Über alle in der Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand des Vereins.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung gelten frühere Satzungen als erloschen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.06.1996

Geschäftsverteilung des Vorstandes
des
Tischtennisclub 1953 Albisheim/Pfrimm e. V.

§ 1 Aufgaben des Vorstandes

1.
a) Der 1. Vorsitzende Ist Repräsentant des Vereins in allen Dingen des sportlichen Geschehens. Er leitet und organisiert den sportlichen Bereich.
b) Der 2. Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins in allen Dingen des Vergnügungsbereichs. Er leitet und organisiert den Vergnügungsbereich.

Beide Vorsitzende vertreten sich gegenseitig.

2. Der Kassenwart ist Repräsentant des Vereins für den Finanzbereich. Er führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen, sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge, leistet nach Anweisung der Vorsitzenden Zahlungen, erstellt den Jahresbericht und den Status zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung und erstattet ihr den Kassenbericht.
Er hat die Verpflichtung zur Regulierung und zum Einzug von berechtigten Forderungen.
Er kontrolliert den pünktlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von DM 600,–, ist der Kassenwart selbständig befugt.
Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben des Kassenwartes vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen.

3. Der Schriftführer ist zur Führung der Sitzungsprotokolle verpflichtet und führt den Schriftverkehr nach Anweisung .

4. Der Beirat (Beisitzer) besteht aus drei Personen. Er wird vom Vorstand zur Wahl für drei Jahre der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Aufgabenstellung siehe § 14, Abs . 1 der Vereinssatzung .

5. Der Pressewart hat die Aufgabe, Informationen an die Öffentlichkeit sorgsam zu übermitteln, wobei die Förderung des Ansehens und das Wohl des Vereins im Vordergrund stehen.

6.
a) Der Spielleiter -Aktive- me ldet die Mannschaften dem Verband , überwacht die Spielte rmine und organisiert sportliche Veranstaltungen nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden . Sofort nach jeder Veranstaltung hat er abzurechnen.
b) Der Spielleiter -Jugend- hat die Funktion sinngemäß wie der Spielleiter -Aktive- für den Jugendbereich.

7. Der Gerätewart ist verantwortlich für die Unterhaltung der Sportgeräte und sonstigen Vereinsvermögens.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.06.1996

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